Thesenpapier Prävention des WIPIG
Prävention – Apotheker als Leistungserbringer unverzichtbar
1. Für eine wirksame und flächendeckende Prävention ist die Vernetzung aller relevanten Akteure im Gesundheitswesen erforderlich. Dies geht nur unter Einbeziehung der Apotheker.
2. Durchschnittlich 3,5 Mio. Kundenkontakte pro Tag und ein niedrigschwelliger Zugang zu Verbrauchern machen die Apotheke zum wohnortnahen Gesundheitszentrum. Das qualifizierte Fachpersonal kann Risikopersonen identifizieren, beraten und, falls erforderlich, einer ärztlichen Abklärung zuführen.
3. Prävention sollte so früh wie möglich ansetzen. Apotheker erreichen Menschen in allen Lebenslagen.
4. Die Apotheker stärken die Eigenverantwortung der Betroffenen und können sie ein Leben lang begleiten.
5. Deshalb müssen die Apotheker im Netzwerk des Nationalen Präventionsrates integriert werden. Die apothekerlichen Leistungen in der Prävention müssen honoriert werden. Dazu ist es notwendig, Apotheker als Leistungserbringer in den GKV-Leitfaden Prävention zur Umsetzung von §§ 20 und 20a SGB V aufzunehmen.
1. Für eine wirksame und flächendeckende Prävention ist die Vernetzung aller relevanten Akteure im Gesundheitswesen erforderlich. Dies geht nur unter Einbeziehung der Apotheker.
2. Durchschnittlich 3,5 Mio. Kundenkontakte pro Tag und ein niedrigschwelliger Zugang zu Verbrauchern machen die Apotheke zum wohnortnahen Gesundheitszentrum. Das qualifizierte Fachpersonal kann Risikopersonen identifizieren, beraten und, falls erforderlich, einer ärztlichen Abklärung zuführen.
3. Prävention sollte so früh wie möglich ansetzen. Apotheker erreichen Menschen in allen Lebenslagen.
4. Die Apotheker stärken die Eigenverantwortung der Betroffenen und können sie ein Leben lang begleiten.
5. Deshalb müssen die Apotheker im Netzwerk des Nationalen Präventionsrates integriert werden. Die apothekerlichen Leistungen in der Prävention müssen honoriert werden. Dazu ist es notwendig, Apotheker als Leistungserbringer in den GKV-Leitfaden Prävention zur Umsetzung von §§ 20 und 20a SGB V aufzunehmen.
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